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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
für den
Schwertransportservice der Fa. Jörg Guttzeit, 32479 Hille
Übersicht:
1. Geltung
2. Aufträge und
Angebote
3. Ausführung von
Leistungen/Leistungszeit
4. Haftung
5. Preise
6. Zahlung
7. Gerichtsstand
1. Geltung
1.1 Alle Geschäfte, die im Zusammenhang von Großraum- und
Schwertransportbegleitungen ausgeführt werden, unterliegen den
nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Sie werden bei
Auftragserteilung Vertragsbestandteil und somit anerkannt.
Sie gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäftsvorgänge,
wenn nichts anders vereinbart ist. Jegliche Änderung bedarf der
Schriftform.
1.2 Wir behalten uns vor, andere Unternehmen zur Erfüllung der
uns übertragenden Aufträge einzusetzen. Abweichungen hiervon
müssen bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden sein.
1.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die
übrigen davon unberührt. § 139 BGB ist insofern abdingen, bzw.
rechtskräftig.
1.4 Besondere Abreden bedürfen zu Ihrer Verbindlichkeit stets in
der Schriftform.
2. Aufträge und Angebote
2.1 Die Angebote sind stets freibleibend und bedürfen zu Ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
2.2 Ein Auftrag gilt erst dann erteilt, wenn er vom Auftraggeber
schriftlich bestätigt wurde. Als angenommen und akzeptiert gilt
er erst, wenn er von mir / uns schriftlich bestätigt wird.
2.3 Als
verbindlicher Nachweis und als Grundlage zur Abrechnung gelten
meine / unsere Leistungsnachweise. Die Richtigkeit der Angaben
wird durch die Unterschrift des Transportführers (Lkw-Fahrer)
bestätigt.
3. Ausführung der Leistung /
Leistungszeit
3.1 Die Begleitfahrzeuge werden von uns rechtzeitig an dem vom
Kunden angegebenen Abfahrtsort laut des schriftlichen Auftrages
gestellt.
3.2 Die Ausführung sämtlicher an uns erteilten Aufträge erfolgt
stets auf Gefahr des Auftraggebers. Für den Bereich
Schwertransportsicherung gilt dies besonders für die Einhaltung
der gesetzlichen Auflagen aus der Genehmigung nach § 29 und § 46
StVO und § 70 StVZO.
3.3 Polizeibegleitungen und Straßensperrungen können erst
angefordert werden, wenn diese von unserem Auftraggeber
rechtzeitig schriftlich beantragt wurden.
4. Haftung
4.1 Wir haften nicht für Verzögerungen in der
Transportabwicklung, die z.B. durch Defekte an den
Begleitfahrzeugen und Transportfahrzeugen entstehen. Ebenso
wenig haften wir für Verzögerungen, die durch Umstände bedingt
sind, die sich unserem Verantwortungsbereich entziehen. z.B.
Wetterlage, Verkehrslenkende Maßnahmen, behördliche Auflagen
etc.
4.2 Kommt es durch unvorhersehbare Ereignisse unsererseits zu
Verzögerungen in der Durchführung des Auftrages, so hat uns der
Auftraggeber eine angemessene Zeit zur Verfügung zu stellen, um
Ersatz beschaffen zu können.
4.3 Unser Auftraggeber kann uns gegenüber keinerlei
Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art geltend machen.
4.4 Wir haften bei der Abwicklung der Aufträge für unsere
Mitarbeiter oder Beauftragter anderer Unternehmen nur insoweit,
als das uns ein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
gelegt werden kann.
4.5 Bei fernmündlicher Auftragserteilung haften wir nicht für
Missverständnisse, die sich aus der Auftragserteilung ergeben.
Ebenso haften wir nicht für fehlerhafte und oder unvollständige
Anweisungen unseres Auftraggebers oder seines Bevollmächtigten.
4.6 Wir übernehmen
keine Haftung für Schäden die bei der Durchführung des
Transportes im öffentlichen Verkehrsraum entstehen, welche
daraus resultieren, dass unsere Mitarbeiter Hilfestellungen bei
der Durchführung des Transportes leisten z. B. Nachlenken,
Einweisungen etc.
4.7 Unser Auftraggeber hat vor Fahrtantritt die genehmigte
Strecke auf Befahrbarkeit insbesondere auf Brückenhöhen zu
überprüfen.
5. Preise
5.1 Alle Preise gelten zzgl. der derzeit gültigen
Mehrwertsteuer. Unser Auftraggeber bzw. sein Beauftragter ist
zur sofortigen Kontrolle der Daten auf den Leistungsnachweisen
verpflichtet. Nachträgliche Reklamationen sind nicht
möglich. Alle Dienstleistungen
werden nach unserer aktuellen Preisliste abgerechnet.
Änderungen / Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen
Vereinbarung.
5.2
Rechnungen bzw. Forderungen gelten als anerkannt, wenn sie nicht
innerhalb 7 Tage schriftlich beanstandet werden oder bereits
bezahlt sind.
5.3 Wir sind nicht verpflichtet Kautionen und oder Bürgschaften
für unseren Auftraggeber zu stellen. Sollten wir es dennoch tun,
so hat der Auftraggeber uns diese sofort nach erhalt der Belege
im vollen Umfang zu erstatten.
5.4 Wird für eine Dienstleistung ein Stundensatz vereinbart, so
wird die angefangene Stunde als halbe Stunde, und angefangene
halbe Stunden als volle Stunden berechnet.
5.5 Erfolgt eine Stornierung des Auftrages durch unseren
Auftraggeber, gleich aus welchem Grund, so bleibt der
Auftraggeber verpflichtet, die übliche Vergütung zzgl. bereits
angefallener Gebühren und oder Kosten zu erstatten. Diese
Vergütung beträgt für ein Begleitfahrzeug unabhängig von der
angeforderten Begleitart mindestens 200,00 EUR.
5.6 Im Falle eines Auftrages zur Transportbegleitung wird das
Begleitfahrzeug für unseren Auftraggeber reserviert. Erfolgt
eine Stornierung des Begleitauftrages, so stellen wir für die
Nichtinanspruchnahme des Begleitfahrzeuges eine pauschale
Vergütung in Rechnung. Diese wird je nach Ausfall vereinbart.
6. Zahlungen
6.1 Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig,
spätestens jedoch mit dem auf der Rechnung angegebenen
Zahlungsziel.
6.2 Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn uns das Geld zur
freien Verfügung steht.
6.3 Überweisungsgebühren oder sonstige Kosten gehen zu Lasten
unseres Auftraggebers und sind sofort zu begleichen. Dies gilt
insbesondere bei Auslandsanweisungen.
6.4 Bei Zahlungen per Scheck gilt die Zahlung erst als erfolgt,
wenn der Scheck vorbehaltlos auf unserem Konto gutgeschrieben
ist.
6.5 Steht uns der Rechnungsbetrag nicht zur vereinbarten
Fälligkeit zur Verfügung, so sind wir berechtigt Verzugszinsen
in Höhe von 4% über den Diskontsatz der Deutschen Bank zu
berechnen.
6.6 Für die Berechnung der Verzugszinsen ist keine gesonderte
Rechnung von uns erforderlich.
6.7 Kommt unser Auftraggeber seiner Zahlungspflicht trotz
mehrfacher mündlicher oder schriftlicher Aufforderung nicht
nach, sind wir berechtigt, alle offen stehenden Rechnungen
fällig zu stellen.
7. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das Amtsgericht Minden, darüber hinaus das
Landgericht Bielefeld.
Hille, den
01.08.2007
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